(2692) Während des Fahrens den Dampf einer E-Zigarette einstellen?
Im März 2024 beobachteten zwei Polizeibeamte einen Mann in seinem Audi A6, wie er während der Fahrt Tippbewegungen auf einem Gerät ausführte, das er in der Hand hielt. Für die Beamten lag der Verdacht nahe, dass der 46-Jährige ein Mobiltelefon bediente. Sie stoppten ihn auf der Autobahn A 59 bei Sankt Augustin und leiteten ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
Bußgeld Die Stadt Siegburg verhängte eine Geldbuße in Höhe von 150 €. Außerdem drohte dem Mann ein Punkt im Fahreignungsregister. Gegen den Bußgeldbescheid erhob der Mann Einspruch. Darauf landete der Fall vor dem Amtsgericht (AG) Siegburg. Dort stellte sich dann heraus, dass der Fahrer kein Mobiltelefon benutzt hatte. Vielmehr hatte er die Dampfintensität seiner E-Zigarette über deren Touchdisplay eingestellt. Vor Gericht argumentierte er, dass das Handyverbot auf eine E-Zigarette nicht anwendbar sei, da es sich nicht um ein Kommunikationsgerät, sondern um einen Gebrauchsgegenstand zum Konsum von Dampf handele.
Urteil 1. Instanz Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Bußgeldstelle. Auch, wenn der Mann kein Handy benutzt hatte, liege ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vor. Das AG stellte klar, dass auch die Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay während der Fahrt verboten sei (Urt. v. 30.01.2025, Az. 208 OWi 65/24).
Rechtsbeschwerde Gegen die Entscheidung legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde beim OLG Köln ein, das die Beschwerde zur Fortbildung des Rechts zuließ. Es sollte geklärt werden, ob eine E-Zigarette mit Touchdisplay unter den Anwendungsbereich des Handyverbots fällt.
Die Entscheidung Das OLG Köln wies die Rechtsbeschwerde jedoch zurück, womit das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig wurde (Beschl. v. 25.09.2025, Az. III-1 ORbs 139/25). In ihrer Entscheidung stellten die Kölner Richterinnen und Richter klar, dass eine E-Zigarette mit Touchdisplay ein elektronisches Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO sei. Die Norm zählt solche Geräte ausdrücklich auf und verbietet deren Nutzung während der Fahrt – also, wenn das Fahrzeug nicht stehe und der Motor nicht ausgeschaltet sei. Das Gericht betonte, für die Anwendung des Verbots komme es nicht darauf an, ob es sich bei dem Gerät um ein klassisches Mobiltelefon handele. Entscheidend sei, dass durch die Bedienung eine Interaktion mit einem Bildschirm erfolge, die Aufmerksamkeit erfordere und dadurch eine Ablenkung entstehen könne.
Zusätzlich sah das Gericht auch den Tatbestand des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO als erfüllt an. Danach ist die Nutzung elektronischer Geräte untersagt, die der „Kommunikation, Information oder Organisation“ dienen. Indem das Touchdisplay der E-Zigarette die eingestellte Dampfintensität anzeigt, halte das Gerät Informationen bereit, die dem Fahrer angezeigt würden. Der Fahrer nehme durch die Bedienung Einfluss auf die Information, die ihm auf dem Bildschirm angezeigt werde. Damit liege eine Nutzung im Sinne der Vorschrift vor.
Ein zentrales Argument des Gerichts war das erhebliche Ablenkungspotenzial der Touchbedienung. Der Fahrer müsse seinen Blick und seine Aufmerksamkeit auf das Display richten, um die Dampfintensität einzustellen. Die Richterinnen und Richter verglichen die Handlung mit der Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons. Auch hier sei ein kurzer Blick und eine gezielte Eingabe erforderlich. Dies führe zu einer Ablenkung vom Verkehrsgeschehen, was mit denselben Gefahren verbunden sei wie die Bedienung eines Smartphones. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO sei daher auch technologieoffen formuliert. Sie solle verhindern, dass Fahrer während der Fahrt durch elektronische Geräte abgelenkt werden. Deshalb falle auch eine E-Zigarette mit Displaysteuerung unter das Verbot. Das OLG Köln bestätigte damit das Bußgeld in Höhe von 150 Euro. Außerdem bleibt es bei dem vorgesehenen Punkt in Flensburg. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Quelle: WBS Legal; Textbearbeitung GLH