15.03.2005© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe März 2005, Seite 126 - Angaben sind auf dem Rechtsstand vom 19.01.2013

Auflage-Beschränkung-Befristung: Die "beschnittene" Fahrerlaubnis

Nicht jeder erfüllt 100 Prozent der körperlichen und geistigen Voraussetzungen, die im Normalfall die Fahreignung ausmachen. Um aber auch Menschen mit ausgleichbaren Gebrechen eine Chance zum Führen eines Kraftfahrzeugs geben zu können, hat die Fahrerlaubnisbehörde mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Einschränkung einer Fahrerlaubnis.

Bei mangelnder Eignung darf eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden. Stellt sich heraus, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, sieht das Gesetz den behördlichen oder gerichtlichen Entzug der Fahrerlaubnis vor. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis darf grundsätzlich alle Kraftfahrzeuge und Züge der erteilten Klasse führen. Die Erlaubnis gilt für die unbefristeten Klassen lebenslang. Die Erlaubnisbehörde hat mehrere Möglichkeiten, die Fahrerlaubnis einzuschränken, und zwar durch

  • Befristung,
  • Beschränkung auf das Führen eines bestimmten Fahrzeugs oder eines Fahrzeugs mit besonderer technischer Einrichtung,
  • eine oder mehrere Auflagen.

Je nach Art der Einschränkung zieht deren Missachtung unterschiedliche Konsequenzen nach sich.

 

Befristung

Die Befristung ist nur für die Nutzfahrzeugklassen (C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE) vorgesehen. Die entsprechenden Regelungen sind in den Paragrafen 23 und 24 FeV enthalten. Die Klassen C1 und C1E werden bei Erteilung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet; das gilt auch für die Klassen C und CE, sofern diese durch Umtausch eines alten, vor dem 1.1.1999 erworbenen Führerscheins zugeteilt werden. Ansonsten werden C und CE bei Erteilung auf 5 Jahre befristet. Dies gilt auch für C1 und C1E, wenn der Betroffene bereits älter als 45 Jahre ist. Damit soll eine kürzere Geltungsdauer als 5 Jahre vermieden werden.

 

Verlängerung

Vor Ablauf der Geltungsdauer kann die Fahrerlaubnis bei erneutem Nachweis der Eignung um jeweils fünf Jahre verlängert werden (ärztliche Untersuchung und Nachweis des Sehvermögens). Bei bereits abgelaufener Gültigkeit ist Verlängerung unter den genannten Bedingungen bis höchstens zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer möglich. Wird der Antrag später gestellt, muss die theoretische und die praktische Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden. Eine Ausbildung ist in diesen Fällen nicht vorgeschrieben.

 

Nichtbeachtung einer Befristung

Führt der Inhaber der Erlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer Kraftfahrzeuge dieser Klassen, ist dies eine Straftat (§ 21 StVG, Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis), die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird.

 

Geistige oder körperliche Mängel

Werden der Fahrerlaubnisbehörde geistige oder körperliche Mängel einer Person bekannt, kann sie deren Fahrerlaubnis einschränken. Dies kann durch Auflagen oder Beschränkungen erfolgen (§ 23 Abs. 2 FeV).

 

Beschränkung der Fahrerlaubnis

Paragraf 11 FeV verpflichtet die Erlaubnisbehörde, vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis die körperliche und geistige Eignung des Antragstellers zu prüfen. Diese Überprüfung beschränkt sich auf den Nachweis ausreichender Sehfähigkeit.

In den Nutzfahrzeugklassen muss, siehe oben, vor der Erteilung und vor jeder Verlängerung außerdem die körperliche und geistige Eignung durch ein ärztliches Zeugnis und den Nachweis der Sehfähigkeit bestätigt werden.

Bei Busfahrern wird zusätzlich vor der Erteilung der Fahrerlaubnis und vor jeder Verlängerung ab dem 50. Lebensjahr eine Belastungsuntersuchung nach Anlage 5 Nr. 2 FeV gefordert. Werden der Fahrerlaubnisbehörde weitere Mängel eines Antragstellers bekannt, insbesondere die in der Anlage 4 FeV genannten, kann sie die Fahrerlaubnis beschränken, wenn die Mängel nicht durch Auflagen ausgeglichen werden können. Eine Beschränkung der Fahrerlaubnis bezieht sich immer auf ein bestimmtes Fahrzeug oder eine Fahrzeugart.

 

Keine Mitteilungspflicht

Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, ihm bekannte Mängel der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Das Gleiche gilt für Inhaber einer Fahrerlaubnis; werden der Fahrerlaubnisbehörde Mängel bekannt, kann sie die Fahrerlaubnis nachträglich einschränken oder Auflagen anordnen (§ 46 FeV).

 

Strafrechtliche Konsequenzen

Die fehlende Verpflichtung, der Erlaubnisbehörde Eignungsmängel mitzuteilen, muss aber unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 315c StGB gewürdigt werden. Darin wird einem Fahrer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe angedroht, "wenn er ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet". Diese Strafandrohung gilt völlig unabhängig davon, ob im Führerschein Auflagen oder Beschränkungen eingetragen sind; sie gilt selbst beim Führen eines fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeuges oder eines Fahrrades.

 

Altersabhängige Beschränkungen der Fahrerlaubnis

In der FeV sind darüber hinaus drei Fälle vorgesehen, in denen die Fahrerlaubnis unabhängig von der persönlichen Eignung auf eine bestimmte Fahrzeugart beschränkt wird:

  1. Klasse A für unter 24-Jährige* in den ersten zwei Jahren nach Erwerb der Fahrerlaubnis,
  2. T für Fahrer, die noch keine 18 Jahre alt sind.

 

Schlüsselzahlen

Beschränkungen der Fahrerlaubnis werden im Führerschein durch eine Schlüsselzahl im Feld 12 eingetragen. Beschränkungen sind immer auf das Fahrzeug bezogen; so zum Beispiel

  • die Beschränkung auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung (Schlüsselzahl 78) oder
  • die Beschränkung auf ein Fahrzeug mit angepasster Lenkung (Schlüsselzahl 40) oder
  • auf ein bestimmtes Fahrzeug (Schlüsselzahl 50 oder 51).

 

Nichtbeachten einer Beschränkung

Wird eine Beschränkung der Fahrerlaubnis nicht beachtet, führt der Fahrer das Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis. Auch in diesem Fall droht Strafe nach § 21 StVG.

 

Auflagen

In vielen Fällen reicht es aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrer Auflagen erteilt. Eine Auflage ist immer fahrerbezogen; so zum Beispiel die Auflage, geeignete Sehhilfen zu benutzen oder beim Fahren eine bestimmte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten.

 

Bekanntgabe der Auflage

Auflagen werden ebenso wie Beschränkungen im Feld 12 des Führerscheins in Form von Schlüsselzahlen eingetragen. Für den Fahrer ist es deshalb nicht ohne weiteres zu erkennen, ob die Schlüsselzahl eine Beschränkung oder eine Auflage beinhaltet. Deshalb verpflichtet Anlage 9 FeV die Fahrerlaubnisbehörde, den Inhaber des Führerscheins über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu unterrichten.

 

Nichtbeachten einer Auflage

Missachtet ein Fahrer eine Auflage, handelt er ordnungswidrig. In diesem Fall droht ihm ein Verwarnungsgeld in Höhe von € 25 (§ 75 Nr. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 169 des Bußgeldkatalogs). Allerdings gilt auch für Fahrer, die eine Auflage missachten, die Strafdrohung des § 315c StGB.

 

Übersicht

Art der Einschränkung > Einschränkung  > bei Nichtbeachtung
Befristung > zeitliche Einschränkung > Straftat

Beschränkung fahrzeugbezogene Einschränkung > Straftat

Auflage > fahrerbezogene Einschränkung  > Ordnungswidrigkeit

 

Peter Tschöpe


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