30.10.2023© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober 2023, Seite 562

Im Gespräch: Mit Bernhard Rauleder, Geschäftsführer des Treuhandvereins für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e,V.

FPX:   Herr Rauleder, die zentrale Überwachung der Fahrschulen in Baden-Württemberg blickt in diesem Jahr auf 50 Jahre ihrer Tätigkeit zurück. Zunächst als Treuhandstelle, ab 1981 als Treuhandverein. Sie sind seit kurzem Geschäftsführer des Treuhandvereins für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. Was sind heute die Zwecke und Ziele dieses Vereins?

 

Bernd RauBernhard Raulederleder:   Die Zwecke und Ziele des Vereins sind durch die Satzung sowie durch Gesetze und Verordnungen festgelegt. Nach Paragraf 51 FahrlG ist die zuständige untere Verwaltungsbehörde für die Fahrschulüberwachung zuständig. Sie kann sich dazu einer nach Landesrecht geeigneten Stelle bedienen. In Baden-Württemberg ist diese Stelle der Treuhandverein (THV). Die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens wurde in den letzten Jahrzehnten von verschiedenen Gerichten bestätigt. Der THV fungiert als Verwaltungshelfer für die Erlaubnisbehörden und hat die Aufgaben, die Einheitlichkeit und die Qualität der Fahrschulüberwachung sicherzustellen. Seit 2018 gehört dazu auch die Überwachung der pädagogischen Qualität des Unterrichts. Zugleich sind wir für die Überwachung der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Berufskraftfahreraus- und fortbildung zuständig. Unsere Aufgaben dienen dem Ziel, immer eine gleichbleibend gute Qualität der Ausbildung in den überwachungspflichtigen Betrieben sicherzustellen.

 

Erhält der Treuhandverein regelmäßig Rückmeldung von den Erlaubnisbehörden über Maßnahmen, die nach Feststellungen des THV getroffen wurden?

 

Nein. Über Maßnahmen der Behörden werden wir in der Regel nicht informiert.

 

Die Behörde entscheidet nach den Feststellungen, die Ihre Sachverständigen getroffen haben. Damit ist es wichtig, dass die Berichte der Sachverständigen absolut zutreffend und haltbar sind.

 

Richtig. Der THV ist sozusagen ein neutraler Beobachter, der keinerlei Entscheidungen über Maßnahmen für oder gegen von uns überwachte Betriebe trifft. Das heißt, auch wenn Versäumnisse oder Verstöße im Raum stehen, wird der THV dazu nie ein Urteil abgeben. Das ist allein Sache der zuständigen Behörde. Hierzu gibt es einen Bußgeld- und Maßnahmenkatalog zu § 56 FahrlG und anderen fahrlehrerrechtlichen Vorschriften, über dessen Anwendung wiederum nur die zuständige Behörde entscheidet.

 

Und Sie erfahren, wie Sie vorhin sagten, in keinem Fall, wie die Behörden auf Ihre Berichte reagieren.

 

In einigen Fällen signalisieren uns Änderungen des Überwachungszyklus‘ oder die Anordnung einer Sonderüberwachung, dass Maßnahmen ergriffen wurden. Wird zum Beispiel ein Betrieb von der vierjährigen auf die zweijährige Überwachung zurückgesetzt, müssen wir das erfahren. Begründungen dazu kriegen wir nicht.

 

Sie nennen Ihre Mitarbeitenden Sachverständige? Ist das die offizielle Bezeichnung, die auch das Ministerium stützt?

 

Ja, das sind Sachverständige für die Fahrschulüberwachung, für Fahrlehrerausbildungsstätten, BKF-Ausbildungen und ASF-Lehrgänge. Das sind die Aufgaben, denen unsere Sachverständigen draußen nachgehen. Doch nicht alle Sachverständigen haben die Qualifikation für die Überwachung von Aufbauseminaren und Fahrlehrerausbildungsstätten. Es ist so, dass wir nur sechs Sachverständige haben, die Fahrlehrerausbildungsstätten überwachen dürfen. Diese Befähigung setzt eine zusätzliche Fortbildung voraus.

 

Und wie ist das mit den ASF-Lehrgängen, darf die jeder Ihrer Sachverständigen überwachen?

 

Nein, die dürfen nur Sachverständige überwachen, die selbst ASF-Kurse geleitet haben.

 

Wie viele Sachverständige hat der THV?

 

Zwanzig Sachverständige, die vertraglich gebunden sind. Diese haben alle an einem vorgeschriebenen neuntägigen Einführungslehrgang teilgenommen. Die Sachverständigen haben darüber hinaus alle zwei Jahre an einer Fortbildung teilzunehmen.

 

Worauf bezieht sich die Fortbildung?

 

Auf die uns übertragenen Überwachungstätigkeiten.

 

Sind es Tage oder Stunden?

 

Es ist immer eine eintägige Fortbildung. Zusätzlich tauschen sich unsere Sachverständigen intern etwa alle vier Monate in einer gemeinsamen Schaltung fachlich aus: Was läuft gut, was weniger positiv, wo gibt es auf unserer Seite Verbesserungspotenzial? Wo vielleicht auch seitens der Ämter?

 

Verfügen die Sachverständigen über einschlägige Vorbildung?

 

Alle außer einem sind von Beruf Fahrlehrer. Allerdings arbeiten einige Sachverständige nicht mehr als Fahrlehrer.

 

Wie kam der eine zu dieser Tätigkeit?

 

Er verfügt über den gesetzlich geforderten beruflichen Hintergrund und hat ebenfalls an dem 9-tägigen Einführungslehrgang teilgenommen.

 

Sind unter den Sachverständigen teilweise noch tätige Fahrlehrer?

 

Die meisten sind Fahrlehrer mit eigener Fahrschule. Aber sechs Sachverständige sind nicht mehr als Fahrlehrer tätig.

 

Also sind von den zwanzig 13 als Fahrlehrer tätig. Als Angestellte oder als Unternehmer?

 

Der größte Teil ist als Unternehmer tätig, wir haben aber auch Sachverständige, die angestellt sind.

 

Wie stellt der THV die Gleichbehandlung der zu Überwachenden sicher?

 

Wir arbeiten voll auf Transparenz, und das gilt unterschiedslos für alle Betriebe. Wir arbeiten auf der Grundlage von Berichtsformularen, die entsprechend zu bearbeiten sind und keinen Spielraum für Interpretationen lassen. Die Vorgaben sind für alle Bereiche eindeutig. Durch kontinuierliche Prozessoptimierung werden etwa notwendige Verbesserungen vorgenommen, um Ungleichbehandlung präventiv auszuschließen. Zudem erfolgt, wie bereits erwähnt, regelmäßiger Austausch unter den Sachverständigen im Zuge von Besprechungen und Meetings, sodass die Sachverständigen alle auf gleichem Stand sind.

 

Mit anderen Worten, Sie haben im Moment keine Beschwerden der Art vorliegen: Der Maier, mein Konkurrent, wird von der Überwachung nachsichtiger behandelt als ich?

 

Nein, das haben wir nicht. Dass sich jemand über einzelne, bei der Überwachung festgestellte Unregelmäßigkeiten beschwert, ist ganz normal. Das ist durchaus ein Thema.

 

Und wie legt man das bei?

 

Das ist nicht unsere Aufgabe, sondern zunächst die der zuständigen Behörde. Im zweiten Schritt kann es auch zwischen der Behörde und dem Sachverständigen zu einem Gespräch kommen.

 

Gibt es beim Treuhandverein eine Statistik über die hauptsächlichen Verstöße gegen Regeln oder Pflichten, die Fahrschulen einzuhalten haben?

 

Statistiken zu führen ist nicht eine unserer Aufgaben. Es gibt unterschiedliche Verstöße. Die meisten, die festgestellt werden, sind Arbeitszeitüberschreitungen. Die haben aber, dank der zunehmenden Digitalisierung, deutlich nachgelassen. Arbeitszeitüberschreitungen sind inzwischen mit mehr Warnungen hinterlegt, sodass diese leichter auffallen als früher bei der Papierform.

 

Arbeitszeiten im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder im Sinne der Arbeitszeitverordnung?

 

Die Arbeitszeitverordnung ist für uns nicht relevant. Wir arbeiten nach dem Fahrlehrergesetz.

 

Was sonst noch?

 

Ausbildungsinhalte wurden nicht oder nicht vollständig nach den gesetzlichen Vorgaben unterrichtet, oder sogenannte 90-Minuten-Blöcke bei Überland- und Autobahnfahrten wurden nicht eingehalten.

 

Und im pädagogischen Bereich?

 

Im pädagogischen Bereich sind Beanstandungen sehr überschaubar. Was auch ab und zu noch vorkommt, ist, dass keine Aufzeichnungen über den Stand der Ausbildung geführt werden.

 

Was Ihren Sachverständigen auffällt, kriegen Sie als Geschäftsführer auf den Tisch?

 

Ja, das bekommen wir auf den Tisch.

 

Wer ist wir?

 

Zuerst einmal bekommen die Mitarbeiterinnen unseres Büros die Berichte der Sachverständigen. Wenn diesen etwas auffällt, kommt es auch zu mir.

 

Und wenn Ihnen etwas auffällt, welche Möglichkeiten haben Sie dann?

 

Ich habe keine andere Möglichkeit als den Bericht an die Behörde weiterzuleiten.

 

Würden Sie den Bericht weiterleiten, wenn Sie sehen würden, dass ein bestimmtes Sachgebiet nicht berücksichtigt wurde?

 

Das kommt bei uns nicht vor. Die Berichte unseres Systems sind so klar aufgebaut, dass nichts ausgelassen werden kann. Die Formulare sind digital, wir prüfen in den Fahrschulen strikt papierlos. Ausnahmen sind zurzeit noch die Fahrlehrerausbildungsstätten, Aufbauseminare und Berufskraftfahrerausbildungsstätten, weil dafür die Digitalisierung noch aussteht. Doch die Berichtsformulare sind auch dafür standardisiert und werden vor Ort ausgefüllt.

 

Also gibt es noch digitalen Nachholbedarf.

 

Das ist richtig.

 

Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten der Überwachung für eine Fahrschule mit einer Zweigstelle?

 

Zweigstellen zählen bei Fahrtkosten nicht, denn sie werden nicht mehr separat überprüft. Der THV setzt die Kosten der Überwachung nicht fest. Das ist Sache der unteren Verwaltungsbehörde, der wir lediglich die durch die Tätigkeit der Sachverständigen angefallenen Kosten mitteilen. Diese basieren auf dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Danach richtet sich das Honorar für die aufgewandte Zeit des Sachverständigen, einschließlich der Vorbereitungs-, Reise- und Wartezeiten. Die untere Verwaltungsbehörde stellt danach die Rechnung an die Fahrschulen, zzgl. einer Verwaltungsgebühr nach der GebOSt. Die durchschnittlichen Kosten für eine Überwachung lagen – nach dem alten Satz – bei ca. 500 bis 550 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Fahrschule. Dieser Betrag fällt in der Regel alle vier Jahre an.

 

Und wie sieht es mit dem alten Zankapfel Reisekosten aus?

 

Über Reisekosten wurde in den letzten Jahren sehr viel diskutiert, weil sich Fahrschulen, zu denen der Sachverständige eine weite Anfahrt hatte, immer wieder einmal finanziell benachteiligt fühlten. Es wurde eingehend überlegt, was man da besser machen kann. Aber an der Abrechnungsgrundlage auf Basis des JVEG lässt sich – nach mehrfacher gründlicher Prüfung – auch durch das Verkehrsministerium und den dazu in Baden-Württemberg ergangenen Gerichtsurteilen nichts ändern.

 

Werden die meisten Fahrschulen nur alle vier Jahre überprüft?

 

Genau. Prinzipiell hat die Überwachung der Fahrschulen alle zwei Jahre stattzufinden. Bleibt die Fahrschule zwei Mal in Folge unbeanstandet, wird sie nur noch alle vier Jahre überwacht. Es gibt auch Fahrschulen, die von sich aus wollen, dass man sie alle zwei Jahre überwacht. Das sind oft sehr große Fahrschulen, die den Verwaltungsaufwand überschaubar halten wollen. Diesem Wunsch folgt die Behörde in der Regel.

 

Dass die Zweigstellen nicht mehr gesondert an ihrem jeweiligen Standort überwacht werden, ist eine deutliche Entlastung gegenüber früher.

 

Und entlastend für die Fahrschulen wirkt auch, dass die Fahrzeuge nicht mehr überwacht werden – außer bei einer Neueröffnung. Das war ja bisher auch Standard, alle Fahrzeuge immer vorfahren zu müssen.

 

Noch einmal zu den beanstandeten Reisekosten. Wie kann der THV hier helfen?

 

Wir haben im Zuge der gesetzlichen Veränderungen von 2018 weitere Sachverständige eingestellt. Das kann die Reisekosten minimieren. Früher musste ein Prüfer einen viel größeren Bereich abdecken als heutzutage. Es gibt aber Fahrschulen, die nicht möchten, dass ein bestimmter Sachverständiger ihren Betrieb überprüft. In solchen Fällen muss dann ein anderer Sachverständiger kommen, der vielleicht weiter entfernt sesshaft ist und deshalb mehr Reisekosten geltend machen muss.

 

Herr Rauleder, kann auch ein Sachverständiger sagen: Die Fahrschule, die mir zur Überwachung zugeteilt wurde, möchte ich nicht überwachen?

 

Ein Sachverständiger kann mit diesem Wunsch immer zu mir kommen. Aber dieser Wunsch muss sachlich bedeutsam begründet sein.

 

Bleibt das Thema Reisekosten der Zankapfel der Überwachung?

 

Reisekosten werden immer ein Thema sein. Da bin ich mir sicher. Das ist schon so alt wie die zentrale Überwachung. Wir können aber nicht noch mehr Sachverständige beschäftigen, um noch näher bei der einzelnen Fahrschule zu sein. Denn ohne ausreichende Überwachungsaufträge lohnt sich die Tätigkeit nicht mehr, zumal die Sachverständigen auch alle zwei Jahre die Fortbildung zahlen und wir einen Ausgleich für den Verdienstausfall anbieten müssen.

 

Wie können die von der Überwachung betroffenen Betriebe zur Kostensenkung beitragen?

 

Der Umfang der Überwachung ist gesetzlich festgelegt, da gibt es keinen Spielraum. Aber wichtig ist, dass Fahrschulen vermeiden, dass der Sachverständige zu einem fest vereinbarten Termin erscheint, aber niemand da ist. Das kommt in seltenen Fällen vor, wobei der Fahrschule unnötige Kosten entstehen. Wichtig aber ist in jedem Fall, dass die Unterlagen ordentlich geführt werden und immer griffbereit sind. Wenn das der Fall ist, dann ist von der Fahrschule alles Notwendige getan, um die Überwachung optimal und kostensparend zu gestalten.

 

Werden die Sachverständigen nach Stunden bezahlt?

 

Ja, auch die Fahrzeiten gemäß dem bereits erwähnten JVEG. Wir können von unseren Sachverständigen nicht verlangen, dass die Fahrzeit zum Nulltarif erfolgt.

 

Was ist, wenn der Sachverständige in einen Stau gerät?

 

Unsere Sachverständigen sind grundsätzlich gehalten, bekannte Staustrecken zu vermeiden. Es ist von Vorteil, wenn sie im näheren Bereich ihres Wohnortes tätig sind, wo sie die Strecken kennen. Wenn der Stau schon vor dem Losfahren bekannt war, ist es Aufgabe des Sachverständigen, die Strecke nicht zu Lasten der Fahrschule zu berechnen. Wenn es aber trotz vorsichtiger Streckenwahl unvorhersehbar zum Stau kommt, geht das nicht zu Lasten des Sachverständigen. Unsere Sachverständigen sind im Übrigen sehr bemüht, den Fahrschulen keine erhöhte Anfahrtszeit aufgrund von Stausituationen oder Ähnlichem zu berechnen.

 

Jüngst kam es zu einer Erhöhung der Honorare für Sachverständige.

 

Im Zuge dessen, dass der Treuhandverein die Gebühren erhöht hat, wurden auch die Honorare für die Sachverständigen erhöht. Aufgrund von Inflation und steigenden Lohnkosten mussten wir handeln und die Gebühren, die seit 2018 nicht mehr angepasst wurden, erhöhen. Die jetzigen Sätze sind bis einschließlich 2028 gerechnet. Das ist eine Mischkalkulation, die am Anfang etwas höher ausfällt, aber nachhaltig gleich bleibt.

 

Wer hat die Kalkulation angestellt?

 

Die wurde vom THV erstellt und dem Verkehrsministerium vorgelegt, ebenso allen Verwaltungsratsmitgliedern. Ein Geschäftsbetrieb, was die Treuhand nun einmal ist, hat auch fixe Kosten, darunter Telekommunikation, Software-Wartungen, Büromiete etc. Auch die Personalkosten steigen an – wie in allen Branchen.

 

Der Treuhandverein macht die Kosten in jedem einzelnen Fall gegenüber der Behörde geltend, worin alle, also auch die Fixkosten enthalten sind. Danach stellt die Behörde die Rechnung an die Fahrschulen plus Verwaltungsgebühr. Wie hoch ist die?

 

Die bewegt sich in einem geringen Rahmen. Einen genauen Betrag kann ich nicht nennen.

 

Und noch die letzte Frage: Macht der Treuhandverein Gewinn?

 

Laut Satzung verfolgt der Treuhandverein keine Gewinnabsicht. Aber wir brauchen natürlich auch Rücklagen, um Verluste ausgleichen zu können.

 

Rücklagen auch dafür, nicht binnen kurzem die Gebühren wieder erhöhen zu müssen?

 

Die schwarze Null ist gut. Wir hatten in den letzten Jahren tatsächlich erhebliche Verluste, aber jetzt – dank der Erhöhung – werden wir das wohl ausgleichen können. Der Aufschlag war dringend notwendig.

 

Herr Rauleder, danke für das Gespräch.

Das Interview führte Gebhard L. Heiler
 

Zur Person

Bernhard Rauleder, 37, ist gelernter Industriemechatroniker. Nebenberuflich erwarb er Erfahrung als Lkw-Fahrer im internationalen Verteilerverkehr. 2007 erwarb er die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen BE und A. Fahrschulinhaber war Rauleder von August 2009 bis März 2020. Weil er zuvor schon im Software-Bereich erfolgreich tätig war und noch ist, hat er die Fahrschultätigkeit aufgegeben. Seine Arbeit als Geschäftsführer des THV ist keine Vollzeitbeschäftigung. Rauleder ist seit 2018 Sachverständiger beim Treuhandverein und als solcher weiterhin tätig. Das war für ihn Voraussetzung für die Übernahme der Geschäftsführung des Vereins, weil er „im Bild bleiben will, was draußen geschieht“.


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