30.09.2023© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe September 2023, Seite 498

Fahrschule: Allgemeine Geschäftsbedingungen - Aktualisierte Neufassung

Aufgrund rechtlicher Änderungen und notwendiger Klarstellungen wurden die von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. empfohlenen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Fahrschulen” (AGB) überarbeitet und aktualisiert. Die Änderungen sind rot dargestellt.

 

Welche Änderungen wurden vorgenommen?

Im Wesentlichen handelt es sich um redaktionelle Überarbeitungen bzw. Klarstellungen. Konkrete Änderungen ergaben sich bei folgenden Punkten:

 

Ziffer 1: Beendigung der Ausbildung
 

In diesem Absatz war folgende Klarstellung erforderlich:

Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung in Textform hinzuweisen.

 

Ziffer 3: Grundbetrag und Leistungen
 

Buchstabe a wurde wie folgt ergänzt:

a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung, mit Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und diese selbst.

 

Ziffer 7: Einhaltung vereinbarter Termine
 

Es wurde folgende Ergänzung eingefügt:

Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

Ziffer 7: Wartezeiten bei Verspätung
 

Auch hier waren klarstellende Ergänzungen erforderlich:

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten; fällt deshalb die Fahrstunde aus, wird sie nicht berechnet. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten; fällt sie deshalb aus, wird sie entsprechend Ziffer 3b Absatz 3 berechnet. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 

Ziffer 13: Hinweis
 

Der letzte Satz wurde wie folgt angepasst:

Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

Bitte nur noch die neue Version verwenden!

Wir empfehlen allen Verbandsfahrschulen dringend, ab sofort nur noch die neue Version der AGB zu verwenden. Für unsere Mitglieder stehen aktualisierte Mustervordrucke für eine Laufzeit des Ausbildungsvertrages von 6 Monaten sowie von 12 Monaten im internen InternetForum zum Download bereit.

Jochen Klima


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