30.09.2023© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe September 2023, Seite 520

Achtung! Nochmalige Erinnerung: Eignungsnachweise vorlegen

In den letzten Monaten informierten wir wiederholt über die den Aufsichtsbehörden bis zum 31.12.2023 vorzulegenden Eignungsnachweise. Da uns hierzu von mehreren Behörden ergänzende Hinweise erreichten, greifen wir dieses Thema noch einmal auf.

 

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Nach §11 FahrlG in Verbindung mit § 69 FahrlG müssen Fahrlehrer/-innen, die am 01.01.2018 im Besitz einer Fahrlehrerlaubnis waren und keinen gültigen Führerschein der C- oder D-Klassen besitzen, der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde spätestens am 31.12.2023 Nachweise über ihre körperliche Eignung und ihre Sehkraft vorlegen. Wird diese Frist versäumt, droht über Nacht Arbeitslosigkeit, denn ab dem 01.01.2024 begänne die Fahrlehrerlaubnis zu ruhen, und der Fahrlehrerschein müsste bei der Behörde abgegeben werden.

 

Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

Es handelt sich um ein augenärztliches Zeugnis über die Sehkraft gemäß Anlage 6 FeV sowie ein hausärztliches Zeugnis gemäß Anlage 5 FeV. Alternativ genügt ein gültiger Lkw- oder Busführerschein, der über den 31.12.2023 hinaus gilt.

 

Weiß die Behörde, dass ich einen gültigen C- oder D-Führerschein habe?

Wer einen gültigen C- oder D-Führerschein besitzt, kann sich nicht darauf verlassen, dass die für das Fahrlehrerrecht zuständige Aufsichtsbehörde automatisch Zugriff auf die Fahrerlaubnisakte hat.

 

Unterschiedliche Zuständigkeiten

Dazu teilte uns eine Fahrerlaubnisbehörde mit, dass solcher Automatismus nicht immer zutrifft. Die Führerscheinakte liegt im Regelfall bei der Behörde, in deren Bereich der Fahrerlaubnisinhaber wohnt. Die Fahrlehrerakte befindet sich hingegen bei der für den Sitz der Fahrschule zuständigen Aufsichtsbehörde. Arbeitet ein Fahrlehrer bspw. bei einer Fahrschule im Landkreis Emmendingen, wohnt aber in Freiburg, dann ist Emmendingen der Adressat der Eignungsnachweise. Das Landratsamt Emmendingen hat aber keinen Zugriff auf die Führerscheinakte der Freiburger Behörde. In diesem Fall muss der Fahrlehrer von sich aus tätig werden und seinen Führerschein beim LRA Emmendingen vorlegen – eine sogenannte Bringschuld. Dabei dürfte es im Übrigen sinnvoll sein, vorab nachzufragen, ob persönliches Erscheinen erforderlich ist oder ob die Übersendung einer Kopie des Führerscheins ausreicht.

 

Problem: körperliche Eignung

Im Fokus der Eignung stand bislang fast immer die Sehkraft. Dabei gerät leicht außer Acht, dass auch bei der hausärztlichen Untersuchung Mängel zutage treten können, die erheblichen Einfluss auf die körperliche Eignung als Fahrlehrer/-in haben. Das gilt für Stoffwechselstörungen, Diabetes, Bluthochdruck, Schlaf-Apnoe oder Schwerhörigkeit etc. Deshalb sollte auch der Besuch beim Hausarzt nicht auf die lange Bank geschoben werden. Nur bei rechtzeitiger Diagnose kann durch geeignete ärztliche Maßnahmen die Eignung erhalten oder wiederhergestellt werden.

 

Was tun, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden?

In diesem Fall ist umgehende Kontaktaufnahme mit der Behörde erforderlich. Dort muss zeitnah geklärt werden, ob Ausnahmen von den Regelungen des § 11 FahrlG möglich sind.

 

Jochen Klima


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