Keine Brummis an Samstagen: Ferienreiseverordnung 2026
Die Ferienreiseverordnung (FerReiseV) gilt für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger, die gewerblich oder entgeltlich Güter transportieren, einschließlich Leerfahrten. Das Verbot gilt an Samstagen zwischen dem 1. Juli und endet am 31. August. In dieser Zeit dürfen die genannten Fahrzeuge an Samstagen auf den in der Ferienreiseverordnung aufgeführten Autobahnstrecken und auf bestimmten Bundesstraßen von 7 Uhr bis 20 Uhr nicht fahren. Das Verbot gilt nicht für Fahrschul-Lkw.
Die Verordnung wurde erstmals 1985 erlassen, um den Ferienreiseverkehr zu erleichtern und die Straßen während der Hauptreisezeiten zu entlasten. Sie ergänzt das Sonntags- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 StVO und ist Teil der Maßnahmen zur Verkehrssicherheit und Verkehrsflussoptimierung. Auch in anderen europäischen Ländern gibt es in der Ferienzeit Einschränkungen für den Lkw-Verkehr, z.B. in Österreich, Polen, Tschechien, in der Schweiz und in Frankreich.
Für bestimmte Gütertransporte sind Ausnahmen vorgesehen, z.B. für Lebensmittel, wie Milcherzeugnisse, frisches Fleisch, frischer Fisch oder leicht verderbliches Obst und Gemüse.
Bei Missachtung des Ferienfahrverbots für Lkw fallen Bußgelder zwischen 25 € und 150 € an; dabei ist die Dauer der unzulässigen Fahrt bedeutsam. Für die Höhe des Bußgeldes ist auch entscheidend, ob das Fahrverbot vom Fahrer oder vom Halter (Anordnung oder Duldung) missachtet wurde.
Die Ferienreiseverordnung 2026 stellt somit sicher, dass während der Sommerferien die Straßen für den privaten Reiseverkehr entlastet werden, während gleichzeitig Ausnahmen für notwendige Transporte geregelt sind.
Ralf Nicolai
Zum Inhalt der FahrSchulPraxis Ausgabe Juli 2026...

