(2054) Vorsicht bei zu kleiner Parkscheibe
(jlp). Ein Pkw-Fahrer hatte sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt. Die an diesem Ort vorgeschriebene Parkscheibe hatte er benutzt und an der Windschutzscheibe ausgelegt. Gleichwohl erhielt er ein Bußgeld. Denn die von ihm benutzte Parkscheibe war zu klein. Die Abmessung belief sich lediglich auf 40 mm x 60 mm, während der Gesetzgeber in der Straßenverkehrs-Ordnung ausdrücklich die Parkscheibengröße auf 110 mm x 150 mm festgelegt hat. Das Gericht hielt dem Fahrer vor, dass die kleine Parkscheibe nicht gut lesbar ist und bestätigte das Bußgeld in Höhe von fünf Euro. Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass diese Vorschrift zwingend ist und dass selbst ein angebrachter handschriftlicher Zettel mit der Ankunftszeit die Pflicht zur Verwendung der vorgeschriebenen Parkscheibe nicht erfüllt.
Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 53 Ss-OWi 495/10