15.04.2014
(2237) Abschleppkosten für Leerfahrt
(jlp). Parkt ein Fahrzeug im absoluten Haltverbot, dann kann die Polizei veranlassen, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. Kommt nun der Fahrzeugführer zu seinem Auto, bevor das bereits beauftragte Abschleppunternehmen erschienen ist, so muss der Fahrer gleichwohl die Kosten der Leerfahrt (Anfahrt) bezahlen. Kosten für eine Leerfahrt dürfen jedoch ausnahmsweise dann nicht erhoben werden, wenn das Abschleppfahrzeug ohne Einbußen für eine effektive Aufgabenerfüllung auf Kosten eines anderen Pflichtigen unmittelbar anderweitig eingesetzt werden kann.
Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 5 A 1687/12