15.08.2013

(2181) Weihnachtsgeld auf dem Prüfstand

(jlp). Allein die Bezeichnung eines Weihnachtsgeldes im Arbeitsvertrag als "freiwillige soziale Leistung" genügt für sich genommen nicht, um einen Rechtsanspruch auszuschließen. Wenn Sonderleistungen des Arbeitgebers in einem Formulararbeitsvertrag nach Voraussetzungen und Höhe präzise festgelegt werden, legt dies das Bestehen eines vertraglichen Anspruchs nahe. Die sich widersprechende Formulierung im Arbeitsvertrag verstößt vielmehr gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung dieses Weihnachtsgeldes.

Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 177/12