15.10.2013

(2197) Verjährungsverkürzung in Geschäftsbedingungen

(jlp). Während eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Werklohnansprüche nicht untersagt ist, ist es dem Auftraggeber eines Werkvertrags aber verwehrt, die Werklohnansprüche des Auftragnehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Verjährungsfrist von nur zwei Jahren zu unterwerfen. Eine entsprechende Klausel ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Bundesgerichtshof, Az.: VII ZR 15/12