(1006) Auto von Automatiktor zerkratzt: Kfz- oder Privathaftpflicht?
(Deutsche Anwaltshotline) Nicht für jeden Schaden an einem fremden Auto, den ein Pkw-Fahrer am Steuer seines eigenen Gefährts verursacht, hat dessen Fahrzeugversicherung aufzukommen. Trotz der sogenannten "Benzinklausel", nach der eigentlich alle aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges herrührenden Schäden von einer privaten Haftpflichtversicherung nicht erfasst werden, muss letztere doch mitunter statt des Autoversicherers einspringen. So hat das jedenfalls das Amtsgericht Frankenberg/ Eder in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.
Hier verwechselte der Besitzer eines Hauses mit Doppelgarage beim Weg zu seinem in der Garage stehenden Auto die Tasten der Funkfernsteuerung für den automatischen Toröffner. Dadurch klappte nicht sein Tor auf, sondern das der Garage für den Wagen seiner Frau nebenan - vor dem dummerweise gerade der Opel Astra eines Hausbesuchers stand. Die Reparaturkosten in Höhe von 993,75 Euro wollte der Opel-Halter nun von der Haftpflichtversicherung des schusseligen Hausbesitzers ersetzt haben.
Der Haftpflichtversicherer allerdings verweigerte die Zahlung und gab den Schwarzen Peter unter Berufung auf die "Benzinklausel" an die Autoversicherung weiter. Zum von einem Fahrzeugversicherer abzudeckenden Gebrauch würden auch alle Vorbereitungshandlungen bei der Benutzung eines Fahrzeugs gehören.
Dem widersprach das hessische Amtsgericht: "Der Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass für alle in irgendeiner Form mit einem Kraftfahrzeug in Verbindung stehende Schadensfälle ausschließlich die Kfz-Haftpflichtversicherung aufzukommen hat". Das Öffnen eines Garagentores stelle keinen Gebrauch des Fahrzeugs dar, sondern die Nutzung der nicht zu diesem gehörenden Fernsteuerung des Garagentores. Und die lässt sich, wie der Fall ja gezeigt habe, völlig unabhängig von der beabsichtigten Nutzung des Fahrzeugs bedienen.
Amtsgericht Frankenberg/Eder, Az.: 6 C 204/08