15.06.2010

(1001) Herabfallende Naturgefahren

(jlp). Der Rückschnitt von Bäumen an allgemein zugänglichen Verkehrsflächen (hier: Parkplatz einer Schule) begründet auch dann keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn herabfallende Früchte (Eicheln) - angeblich wegen nun "ungebremsten" Falls aus größerer Höhe - Schäden an einem Kraftfahrzeug verursachen, das unter den Bäumen zum Parken abgestellt war. Der Fahrzeugeigentümer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln und Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen, müssen als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hingenommen werden.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 219/08