15.09.2010
(1021) Auskunftsverpflichtung im Insolvenzverfahren
(jlp). Der Schuldner ist im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von sich aus und ohne besondere Nachfrage zur Auskunft über sämtliche das Insolvenzverfahren betreffende Verhältnisse verpflichtet. Das gilt auch für Umstände, die eine Insolvenzanfechtung begründen können. Kommt er seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.
Bundesgerichtshof, Az.: IX ZB 126/08