15.09.2010
(1023) Vermeintliches Schnäppchen mit Irrtum
(jlp). Das Präsentieren von Waren auf der Homepage eines Internetshops stellt im juristischen Sinn noch kein Angebot dar. Ein solches Angebot liegt vielmehr in der Bestellung des Käufers und muss vom Inhaber des Shops noch angenommen werden. Hat sich also der Internetshopverkäufer in seiner Preisangabe beträchtlich vertan (129 EUR statt 1.250 EUR), so ist der Verkäufer an dieses vermeintlich günstige Angebot nicht gebunden, sondern kann die Versendung der Ware verweigern.
Amtsgericht München, Az.: 281 C 27753/09