15.01.2013

(2129) Keine Reduzierung einer ausländischen Geldbuße

(jlp). Wird ein Fahrzeugführer im Ausland wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer erheblichen "Geldsanktion" bestraft und wird dieses Bestrafungsentgelt im Wege der Justizhilfe in Deutschland vollstreckt, dann gibt es hier keine Möglichkeiten, diese ausländische Geldsanktion an deutsche Regelsätze für entsprechende Ordnungswidrigkeiten anzupassen. Die ausländische Geldbuße ist in voller Höhe zu bezahlen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: III-3 AR 1/12