15.06.2017

(2391) Herabsetzende Aussage über Fahrschulen

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe Juni/2017

Der Fall Eine Gesellschaft, die sich laut Handelsregistereintrag mit Verkehrserziehung, insbesondere Straßenverkehrsausbildung sowie Organisation und Verwaltung von Fahrschulen beschäftigt, hatte in einer als Anzeige gekennzeichneten Zeitungsveröffentlichung die Eröffnung einer Fahrschule beworben. Darin fand sich der Hinweis, dass diese Fahrschule die traditionelle Führerscheinausbildung in Frage stelle, ,,weil diese nicht nur falsch, sondern gefährlich sein soll". Hintergrund dieser Ankündigung war das vom Geschäftsführer der GmbH unter dem Titel "Gefahrwahrnehmungs-Ausbildung in der Fahr-Ausbildung" ersonnene Konzept der Vermittlung von Verhaltensmustern in Gefahrensituationen. 

Klage Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Form der Werbung als für Mitbewerber pauschal herabsetzend und diskriminierend, mahnte das Unternehmen ab und verlangte die Abgabe einer Erklärung, die beanstandeten Aussagen künftig zu unterlassen. In der Abmahnung machte die Wettbewerbszentrale geltend, es gebe tatsächlich keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der getroffenen Aussagen im Hinblick auf die Führerscheinausbildung von Fahrschulen. Das beanstandete Unternehmen weigerte sich, die Unterlassungserklärung abzugeben, worauf die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Hildesheim Klage erhob. Im Prozessverfahren versuchte das Unternehmen, die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit damit in Abrede zu stellen, dass es keine Fahrschule betreibe und die entsprechende Veröffentlichung nicht in Auftrag gegeben habe. Die Wettbewerbszentrale konnte aber durch entsprechende Bestätigungsschreiben des Zeitungsverlages nachweisen, dass die beanstandeten Texte dem Verlag von dem beklagten Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden.

Urteil   Das Landgericht Hildesheim schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale an und untersagte die beanstandeten Textpassagen mit dem Hinweis, dass sie herabsetzend und verächtlich machend seien. Die mehrfach getroffene Aussage, die Ausbildung anderer Fahrschulen sei lebensgefährlich, sei weder objektivierbar noch zulässig. Das Gericht wies in den Entscheidungsgründen darauf hin, dass es dem Unternehmen unbenommen sei, die Vorzüge der eigenen Leistungen im Rahmen eines Vergleiches herauszustellen. Eine Verunglimpfung von Mitbewerbern sei jedoch nicht zulässig. Ergänzend wies das Gericht auch darauf hin, dass die pauschalen Aussagen in Bezug auf die ,,traditionelle Führerscheinausbildung" unrichtig seien.

Landgericht Hildesheim
Urteil vom 21.03.2017 - AZ 11 O 24/16
(bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig)