15.09.2017

(2400) Zivilprozess: Dashcam-Aufzeichnung als Beweismittel?

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe September/2017

Der Fall Ein Pkw-Fahrer beabsichtigte an einer Kreuzung nach links abzubiegen. Von links kam ein Linienbus, der angeblich nach rechts blinkte und sich mit herabgesetzter Geschwindigkeit dem Kreuzungsbereich näherte. Doch der Bus fuhr geradeaus: Es kam zum Zusammenstoß. Der Linienbus war mit einer Dashcam ausgestattet, die in bestimmten Fahrsituationen sensorgesteuert (bei starken Bremsungen, Fliehkräften, Zusammenstößen) filmt. Gespeichert werden 15 Sekunden vor und nach dem auslösenden Moment. Danach wird alles automatisch gelöscht. Der Pkw-Fahrer verlangt als Kläger Schadenersatz und wendet u.a. ein, dass die von der Beklagtenseite vorgelegten Videoaufnahmen des Unfalles rechtlich unverwertbar seien.

Das Urteil Nach Auffassung des Landgerichts sind Aufnahmen einer Dashcam, die anlassbezogen nur die 15 Sekunden vor und nach einem auslösenden Ereignis dauerhaft speichert und die sonstigen Aufnahmen ohne auslösendes Ereignis alle 30 Sekunden endgültig und nicht mehr rekonstruierbar überschreibt, im Zivilprozess verwertbar. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG sowie gegen § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 Satz 1 KUG sei darin nicht zu sehen.

Landgericht Traunstein
Urteil vom 01.07.2016
AZ 3 O 1200/15

(www.rechtsindex.de)