15.10.2019

(2455) Halten eines Ladekabels und einer Powerbank - Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO?

Der Fall Ein Autofahrer telefonierte während der Fahrt über die Freisprecheinrichtung. Als der Akku schwächelte, nahm er das schon an das Handy angeschlossene Ladekabel in die Hand und schloss es an eine Powerbank an. Das Amtsgericht sah darin eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons und verurteilte den Autofahrer wegen ,,vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer" zu einer Geldbuße von 180 EUR. Das Amtsgericht sah den Tatbestand des § 23 Absatz 1a StVO als erfüllt an, weil es sich bei dem Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel und verbundener ,,Powerbank" um eine Geräteeinheit handle, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden dürfe. Zudem seien ,,Powerbank" und ,,Ladekabel" auch isoliert betrachtet jeweils als ein ,,der Kommunikation dienendes Gerät" i.S.d. Norm zu betrachten. Auch eine Handyhülle sei beispielsweise ohne Weiteres vom Mobiltelefon trennbar, dennoch erfülle auch das Halten (nur) der Hülle mit darin enthaltenem Telefon unzweifelhaft den Tatbestand.

Zweite Instanz   Der Autofahrer erhob Rechtsbeschwerde beim OLG Hamm. Dabei hatte er einen vorläufigen Erfolg. Denn nach Ansicht des Senats des OLG sind weder Powerbank noch Ladekabel - isoliert betrachtet - elektronische Geräte im i.S.d. § 23 Absatz 1a StVO. Bei einer ,,Powerbank" handelt es sich um einen externen mobilen (Zusatz-)Akku zur Energieversorgung mobiler Geräte, insbesondere von Smartphones. Es handelt sich folglich jeweils nur um einen Gegenstand, welcher der Energieversorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik dient oder zu dienen bestimmt ist und nicht um ein solches Gerät selbst. Nach Ansicht des Senats ist zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich, dass das Mobiltelefon bzw. elektronische Gerät i. S. d. Vorschrift als solches aufgenommen oder gehalten wird - sei es auch nur, dass es mittelbar über das Ladekabel bewegt wird (z.B. ,,Mobiltelefon hängt ohne Befestigung/Ablage in einer Vorrichtung frei am Ladekabel").

Das Verfahren wird an das Amtsgericht zurückverwiesen   Da die bisherigen Feststellungen z. B. ausließen, ob das Handy in einer Halterung war, ermöglichten sie keine abschließende Entscheidung. Es bedarf deshalb einer weiteren Sachverhaltsaufklärung dahingehend, ob der Betroffene das Smartphone als solches aufgenommen oder gehalten hat, sei es auch nur dadurch, dass er es mittelbar über das Ladekabel bewegt hat. Deshalb verwies das OLG das Verfahren zurück an das Amtsgericht.

Oberlandesgericht Hamm
- Beschluss vom 28.05.2019 -
Az. 4 RBs 92/19