15.10.2019

(2456) Beschädigung durch ein unzureichend aufgestelltes Verkehrsschild - wer haftet?

Der Fall Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin eines Kraftfahrzeugs. Sie trug vor, im Baustellenbereich sei ihr ein Verkehrsschild (Zeichen 274) entgegengeflogen, welches die Beifahrerseite ihres Fahrzeuges traf und beschädigte. Das Schild habe sich gelöst, weil es von dem beklagten Unternehmen nicht ordnungsgemäß befestigt worden sei. Das beklagte Unternehmen ist auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherung tätig. Es hatte die Verkehrssicherung zur Durchführung von Straßenbauarbeiten an der Bundesautobahn gemäß der Anordnung des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz (künftig: LBM) als Straßenbaubehörde übernommen. Der Anordnung war ein Verkehrszeichenplan beigefügt, der die Verkehrsführung auf einem etwa drei Kilometer langen Streckenabschnitt vorschrieb. Der Plan gab vor, an welcher Stelle welche Verkehrsschilder aufzustellen waren. Das beklagte Unternehmen nahm die Beschilderung im Baustellenbereich entsprechend Plan und Vorgaben der Anordnung vor. Die Halterin des beschädigten Autos machte Schadensersatzansprüche geltend und klagte gegen das Unternehmen.

Die Entscheidung   Der Klägerin stehe gegen das Unternehmen kein Anspruch aus § 823 Absatz 1 BGB zu. Es könne dahinstehen, ob das Herunterfallen des Verkehrsschildes und die Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch das Unternehmen zurückzuführen sei. Die Klage scheitere bereits daran, dass das Unternehmen nicht passivlegitimiert sei. Es sei als Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinne anzusehen mit der Folge, dass die Verantwortlichkeit für eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht allein die Körperschaft treffe, in deren Dienst das Unternehmen tätig geworden sei. Das Unternehmen, das - wie hier - in Baustellenbereichen nach Anordnung der Straßenbaubehörde, ohne einen eigenen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum zu haben, Verkehrsschilder aufstelle, handele als Verwaltungshelfer in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts. Insoweit verdränge die Haftung der Straßenbaubehörde gemäß § 839 Absatz 1 Satz 1 BGB i.V.m. Artikel 34 GG die unmittelbare Verantwortlichkeit des ausführenden Unternehmens nach § 823 Absatz 1 BGB. Haftbar sei die anordnende Verkehrsbehörde.

Bundesgerichtshof 
- Urteil vom 06.06.2019 -
Az. III ZR 124/18