(2113) Regelfahrverbot ist die Regel
(jlp). Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen nicht das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern nur schwerwiegende Härten wie beispielsweise der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot ist dabei eingehend vom Gericht zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen. Eine unkritische Übernahme der Einlassung des Fahrzeugführers ist insofern nicht ausreichend. Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können, bedarf dabei der positiven Feststellung und Darlegung der entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen. Grundsätzlich hat jeder Fahrzeugführer berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge des Fahrverbots durch Maßnahmen wie zum Beispiel die teilweise Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen, die Heranziehung eines Angestellten als Fahrer, die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: III-3 RBs 19/12