15.02.2017

(2384) Versehentlicher Drogenkonsum?

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe Februar/2017

Der Fall Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurde Ende Dezember 2015 ein 47-jähriger Pkw-Fahrer gestoppt. Wegen Auffälligkeiten ordnete die Polizei eine Blutprobe an. Dabei stellte sich ein Amphetaminwert von 450 ng/ml heraus. Das toxikologische Gutachten bestätigte die Aufnahme von Amphetamin. Weil schon der einmalige Konsum von Amphetamin Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, entzog die Bußgeldbehörde die Fahrerlaubnis des Mannes mit sofortiger Wirkung. Dagegen ging der Mann im Wege eines Eilantrages beim Verwaltungsgericht Neustadt vor. Er gab an, niemals zu Drogen gegriffen zu haben. Sein an Krebs verstorbener Bruder hingegen, mit dem er bis zu dessen Tod in häuslicher Gemeinschaft lebte, habe zur Schmerzlinderung Amphetamin mit Getränken gemischt. Er habe offenbar versehentlich ein Getränk des Bruders konsumiert, das mit Amphetamin versetzt gewesen sei. Die Droge habe er deshalb unbewusst und nicht vorsätzlich zu sich genommen.

Das Urteil Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied in einem Eilverfahren, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenen Amphetaminkonsums rechtmäßig ist.

Begründung Der Behauptung des Antragstellers, er habe die Droge versehentlich zu sich genommen, schenkten die Richter keinen Glauben. Die Einlassungen des Antragstellers wertete das Verwaltungsgericht als nicht glaubwürdige Schutzbehauptung. Dem Gericht erschien es fernliegend, dass der Antragsteller drei Monate nach dem Tod seines Bruders (im September 2015) noch Ende des Jahres Cola aus einer Getränkeflasche zu sich genommen habe, die noch zu Lebzeiten des Bruders geöffnet und mit Amphetamin versehen worden sei. Dass bereits geöffnete Getränkeflaschen damals überhaupt noch im Haushalt vorhanden gewesen seien, sei schwer vorstellbar, ,,abgesehen davon dürfte der Inhalt nach so langer Zeit kaum noch genießbar gewesen sein", so die Richter zur Begründung ihrer Entscheidung. Schließlich habe der Antragsteller nicht erläutert, wie sich die vom Arzt anlässlich der Blutentnahme festgestellten ,,fluoreszierenden Anhaftungen in der Nase" erklären, wenn er, wie behauptet, niemals bewusst Drogen konsumiert hat.

Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss vom 22.06.2016
Az. 1 L 405/16