15.12.2016

(2382) Kein Traktorführerschein ohne Prüfung

Der Fall Ein Rechtsanwalt beantragte im Mai 2013 die Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die EU-Fahrerlaubnisklassen und Anfang 2015 zusätzlich die prüfungsfreie Erteilung der Klasse T für Traktoren bis zu 60 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. Den von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderten Nachweis einer Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft erbrachte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Daher lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Erteilung der Klasse T im Wege der Umstellung ab. Dagegen klagte der Anwalt beim Verwaltungsgericht Berlin.

Das Urteil Die 4. Kammer wies die Klage ab. Die Beschränkung der prüfungsfreien Erteilung dieser Klasse im Rahmen der Umstellung einer alten Fahrerlaubnis auf den Personenkreis, der in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sei, verletze die Grundrechte des Klägers nicht.

Urteilsgründe Mangels aktueller oder aktuell absehbarer Tätigkeit im Bereich der Land- oder Forstwirtschaft könne sich der Anwalt nicht auf die Berufsfreiheit berufen. Aus der - bei lebensnaher Betrachtung ohnehin fernliegenden - Möglichkeit einer entsprechenden künftigen beruflichen Tätigkeit ergebe sich ebenfalls keine solche Verletzung. Auch verletzte die Rechtslage den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Denn die Differenzierung zwischen aktuell in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen und anderen Personen beruhe auf dem beruflichen Bedürfnis tatsächlich tätiger Land- oder Forstwirte und damit auf einem sachlichen Grund. Zudem könnten diese Personen aufgrund ihrer alten Fahrerlaubnis die betreffenden Fahrzeuge auch ohne weitere Fahrprüfung sicher führen. Im Interesse der Verkehrssicherheit sei es dem Anwalt zumutbar, im unwahrscheinlichen Fall der zukünftigen Aufnahme einer Tätigkeit, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse T erforderlich sei, eine entsprechende Fahrprüfung zu absolvieren.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2016
Az. 4 K 143.16