15.10.2016

(2374) Fortbildung verweigert - Fahrlehrerschein entzogen?

Der Fall Ob Alois Calami (Name geändert, Red.) jemals eine Tätigkeit als Fahrlehrer ausgeübt hatte, ließ sich aus den Akten nicht ersehen. Jedenfalls war er zum Zeitpunkt des Verfahrens nicht als Fahrlehrer tätig. Zuletzt hatte er vom 19. bis 21. Januar 2012 an einem Fortbildungslehrgang nach § 33a Abs. 1 FahrlG teilgenommen. Die zuständige Erlaubnisbehörde sah sich jedoch veranlasst, ihn mit Schreiben vom 04.12.2015 zu verpflichten, erneut an einem Fortbildungslehrgang nach § 33a Abs. 1 FahrlG teilzunehmen und dem Amt die Bescheinigung über die Teilnahme bis spätestens 21.01.2016 vorzulegen. Calami legte die Bescheinigung nicht fristgerecht vor, worauf ihn das Amt am 22.01.2016 erneut aufforderte, die Bescheinigung bis zum 12.02.2016 vorzulegen. Das Amt wies zugleich darauf hin, dass ihm gemäß § 33a Abs. 4 FahrlG die Fahrlehrerlaubnis entzogen werden könne, wenn er zwei Mal gegen die Fortbildungspflicht verstoße. Darauf schrieb Calami dem Amt, es sei nicht berechtigt, ihn zur Vorlage der Bescheinigung zu verpflichten. Danach ließ Calami zwei weitere Aufforderungen des Amtes und die darin genannten Vorlagetermine tatenlos verstreichen.

Entziehung Mit sofortigem Vollzug entzog ihm das Amt am 13.06.2016 die Fahrlehrerlaubnis gemäß § 33a Abs. 4 FahrlG wegen zweimaligen Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht. Dagegen erhob Calami Klage und suchte beim Verwaltungsgericht Göttingen um vorläufigen Rechtsschutz nach. Calami vertrat dabei die Auffassung, ein zweiter Verstoß gegen seine Fortbildungspflicht komme erst vier Jahre nach dem 21.01.2016 in Frage, weil ein Fahrlehrer nur alle vier Jahre die Fortbildung nach § 33a Abs.1 FahrlG besuchen müsse.

Das Urteil Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Wesentliche Begründung war hierbei, die Pflicht zur Fortbildung bestehe nicht nur alle vier Jahre, vielmehr könne die Erlaubnisbehörde auch durch einzelne konkrete Verfügungen Fortbildungen fordern.

Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 31.08.2016, Az. 1 B 156/16

Quelle: www.rechtsindex.de