15.10.2017

(2401) Sind Rabatte bei fiktiver Abrechnung eines Schadens zu berücksichtigen?

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe Oktober/2017

Der Fall Ein bundesweit agierendes Leasingunternehmen hatte als Klägerin den Schaden an einem Audi A5 fiktiv auf der Basis eines Privatgutachtens abgerechnet. Kalkuliert waren die Preise einer regionalen Markenwerkstatt ohne Rabattabzug. Die beklagte Haftpflichtversicherung machte jedoch geltend, der Klägerin werde ein Rabatt von 35 Prozent für Reparaturleistungen und Ersatzteile gewährt. Der müsse auch bei einer fiktiven Abrechnung berücksichtigt werden. Dem ist die Klägerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten. Das Amtsgericht Pforzheim hat die Kürzung nicht akzeptiert. Nur bei konkreter Abrechnung sei ein Großkundenrabatt an den Schädiger weiterzugeben. Bei fiktiver Abrechnung sei dagegen der objektiv zur Wiederherstellung erforderliche Betrag zu ermitteln.

Das Urteil Das Landgericht Karlsruhe (LG) hat als Berufungsinstanz anders entschieden. Danach sind auch bei einer fiktiven Abrechnung nach Gutachten die von einem Geschädigten regelmäßig erzielten Rabatte zu berücksichtigen. Das LG folgte damit der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe und ließ Revision nicht zu. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Berücksichtigung von Rabatten sei ein Gebot der subjektiven Schadensbetrachtung und im Übrigen auch deshalb geboten, um eine Bereicherung des Geschädigten zu verhindern. Aus der Rechtsprechung des BGH ergebe sich nichts Gegenteiliges. Das LG ist davon ausgegangen, dass der Klägerin bei Reparaturen an ihren Leasingfahrzeugen Rabatte eingeräumt werden. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige hatte berichtet, ca. ein Jahr vor dem streitgegenständlichen Unfall sei der Audi A5 nach einem Heckschaden im Audi-Zentrum Pforzheim instandgesetzt worden. Aus der Rechnung sei ersichtlich, dass auf die jeweiligen Einzelpositionen Nachlässe zwischen 7 und 25 Prozent gewährt worden seien. Auch bei anderen markengebundenen Vertragswerkstätten sei es üblich, Großkundenrabatte zu geben. Die Kürzung im Umfang von 35 Prozent und nicht etwa 7 bis 25 Prozent, wie bei der Vor-Reparatur, hat das LG mit drei - z. T. einzelfallbezogenen - Argumenten begründet. Zum einen trage die Klägerin die Beweislast dafür, dass ihr kein Rabatt gewährt werde. Zum anderen habe sie eine weitere Aufklärung dadurch vereitelt, dass ihre Geschäftsführer trotz eindringlicher Aufforderungen durch das Gericht nicht bereit gewesen seien, beim Termin zu erscheinen oder eine andere mit der Schadensabwicklung betraute Person zu schicken. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin im zentralen Punkt der Rabattgewährung wahrheitswidrig vorgetragen habe.

Landgericht Karlsruhe
Urteil vom 28.06.2017
AZ 19 S 33/16

Quelle IWW/GLH