(2403) Diesel-Abgasskandal: Vertragshändler haftet nicht
© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe November/2017
Der Fall Die Beklagte ist Vertragshändlerin für Fahrzeuge der Marke Volkswagen. Die Klägerin erwarb bei der Beklagten mit Kaufvertrag vom 8. Juli 2014 einen Neuwagen der Marke VW des Modells Tiguan Sport & Style mit BlueMotion-Technik. In dem Fahrzeug ist ein von der Volkswagen AG hergestellter Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut. Der Motor ist vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffen. Die Klägerin focht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Ersatz der aufgewendeten Kraftfahrzeugsteuer und der geleisteten Beiträge zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung.
Das Urteil Erstinstanzlich wies das Landgericht die Klage ab, worauf die Klägerin zur Berufung vor das Oberlandesgericht Koblenz zog, das die Berufung zurückwies.
Gründe Die Klägerin ist nicht durch die Händlerin und ihre Mitarbeiter getäuscht worden. Die Beklagte hatte ebenso wie die Klägerin erst durch die öffentlichen Medien von den Manipulationsvorwürfen erfahren. Soweit die Klägerin sich auf eine Täuschung der Kunden durch die Volkswagen AG gestützt hat, wäre eine solche Täuschung durch den Fahrzeughersteller der Händlerin nicht zuzurechnen. Es greift auch insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, der die Sache an den Kunden verkauft. Der Hersteller ist im Regelfall - so wie hier - nicht in den Pflichtenkreis des Händlers einbezogen.
Kein Anspruch auf Schadenersatz Demnach kann der Kaufvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Im Streitfall hat auch die Stellung der Beklagten als Vertragshändlerin hieran nichts geändert. Bei der Beklagten handelt es sich um eine eigenständige juristische Person, die die Verträge im eigenen Namen schließt. Sie trägt das mit dem Absatz der Waren verbundene wirtschaftliche Risiko. Die Volkswagen AG war weder unmittelbar am Vertragsschluss noch an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt. Die Beklagte hat auch gegenüber der Klägerin keinen gegenteiligen Rechtsschein erzeugt. Die Klägerin konnte daher den Kaufvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten. Da nach alledem auch eine schuldhafte Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte und eine Zurechnung insoweit nicht erfolgt, war kein Anspruch auf Schadenersatz begründet. Das Gericht hatte sich hier nicht mit der Frage einer Mängelhaftung nach Gewährleistungsrecht auseinanderzusetzen, da die Klägerin ihre Ansprüche ausdrücklich nicht hierauf gestützt hat.
Oberlandesgericht Koblenz
Urteil vom 28.09.2017
AZ 1 U 302/17
Quelle: www.kostenlose-urteile.de / GLH