15.11.2014
(2274) Fahrzeuggeschwindigkeit an Zebrastreifen
(jlp). Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 26) ist ein Fahrzeugführer verpflichtet, mit mäßiger Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) heranzufahren, wenn ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen will. Eine allgemeine Verpflichtung zu mäßiger Geschwindigkeit an Fußgängerüberwegen existiert dagegen nicht.
Oberlandesgericht Stuttgart, AZ: 1 Ss 358/14