15.10.2021

(2520) Unfall - Zu dicht am Bordstein gefahren?

Der Fall   In diesem Fall ging es um einen Elfjährigen, der auf dem Schulweg an einer Ampel auf Grün wartete. Dabei stand er an der äußersten Kante des Bordsteins. Ein Frau fuhr an der Ampel vorbei, hatte dabei aber weit weniger als einen Meter Abstand zum rechten Rand der Fahrbahn. So wurde das Kind erfasst und stark verletzt. Allerdings war es nicht nötig gewesen, derart nah am Bordstein vorbeizufahren. Von der Frau wurde danach Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangt.

Urteil der ersten Instanz   Das Landgericht Kaiserslautern erkannte zu Lasten der Frau eine Haftungsquote von 80 Prozent. Damit nicht einverstanden, ging sie in Berufung zum OLG.

Urteil des OLG   Die Berufung war ohne Erfolg. Im Wesentlichen befand das Gericht, dass innerorts nicht bis dicht an den Bordsteinrand gefahren werden darf, wenn Passanten dadurch gefährdet werden können. Insbesondere dann nicht, wenn Kinder am Rand der Fahrbahn an einer Ampel für Fußgänger warten. Allerdings traf auch das Kind ein Mitverschulden zu 20 Prozent, da es sich an den äußersten Rand hingestellt hatte. Nur so konnte die Autofahrerin es mit ihrem Fahrzeug überhaupt erfassen. Dem Gericht zufolge muss auch einem Elfjährigen klar sein, dass diese Stelle an einer verkehrsreichen Straße gefährlich ist und erhebliche Schäden zur Folge haben kann.

Oberlandesgericht Zweibrücken
- Beschluss vom 26.04.2021 -
Az. 1 U 141/19