15.01.2013
(2125) Kündigung eines Mobilfunkvertrags
(jlp). Wird ein Mobilfunkvertrag mit einer Flatrate wegen einer Vertragsverletzung des Kunden gekündigt und verlangt der Anbieter die Grundgebühr bis zum Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit als Schadenersatz, so ist diese um ersparte Aufwendungen von mindestens 50 Prozent zu kürzen. Es muss hierbei berücksichtigt werden, dass der Kunde eine Flatrate vereinbart hatte, die es ihm ermöglichte, die Leistungen des Mobilfunkanbieters unbegrenzt in Anspruch zu nehmen. Steht dem Kunden diese Möglichkeit aufgrund der Sperrung nicht mehr zur Verfügung, so hat der Mobilfunkanbieter Aufwendungen erspart. Diese ersparten Aufwendungen muss er bei seiner Schadenersatzberechnung in Abzug bringen.
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 24 C 107/12