15.03.2013

(2141) Kein Schadenersatz für beschädigten Laptop

(jlp). Wird ein in einem Kraftfahrzeug mitgeführter Gegenstand durch einen Unfall beschädigt, so besteht ein Anspruch des Geschädigten auf Schadenersatz gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung nur dann, wenn der Insasse den Gegenstand an sich trägt oder mit sich führt. Unzweifelhaft gehören hierzu Gegenstände wie Kleidung, Brille oder etwa Brieftasche. Das Mitführen von Handys ist heutzutage allgemein üblich, nicht jedoch der aus beruflichen Gründen mitgeführte Computer. Auch ein Laptop ist aufgrund seiner Größe und Handlichkeit kein Gegenstand, der üblicherweise in einem Kraftfahrzeug mitgeführt wird. Eine Entschädigungspflicht für einen Laptop besteht damit nicht.

Landgericht Erfurt, Az.: 1 S 101/12