21.08.2017

(2396) Handy beim Fahren in der Hand - aber ohne SIM-Karte

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe August/2017

Der Fall Der Betroffene war im September 2016 als Führer seines Autos unterwegs und hielt sein iPhone, in das keine SIM-Karte eingelegt war, in den Händen. Dabei benutzte er es zum Abspielen von Musik. Lag ein Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO vor? Mit dieser Frage musste sich abschließend das Oberlandesgericht Hamm befassen.

Das Urteil Das OLG sah im Handeln des Fahrers einen eindeutigen Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO. In seiner Begründung verwies das OLG auf bereits ergangene Rechtsprechungen.

a) So habe das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 01.02.2012 (5 RBs 4/12) bereits ausdrücklich ausgeführt, dass es auf die Frage, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt sei, nicht ankomme, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde.

b) Entsprechend habe schon das OLG Jena entschieden. Dessen Entscheidung vom 31.05.2006 (1 Ss 82/06) habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem sich die SIM-Karte während der Benutzung eines Mobiltelefons als Diktiergerät nicht in dem Telefon befunden habe.

c) Einen Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO habe das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 23.01.2007 (2 Ss OWi 25/07) zudem in einem Fall angenommen, in dem die Telefonkarte hin- und hergeschoben worden sei, um ein Autotelefon funktionstüchtig zu machen (dieses also zum Zeitpunkt der Tat auch noch nicht funktionstüchtig gewesen sei).

Dass ein Mobiltelefon auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm des § 23 Absatz 1a StVO unterfallen könne, beruhe darauf, so der Senat, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren verbiete, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.

Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 08.06.2017
AZ 4 RBs 214/17

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