(2468) Ist Handy ans Ohr halten eine verbotswidrige Nutzung?
Der Fall Auf den Lichtbildern einer Polizeikontrolle war deutlich zu erkennen, dass Autofahrer Konrad Telum (Name geändert, Red.) das Mobiltelefon mit der linken Hand an sein linkes Ohr hielt.
Urteil 1. Instanz Das Amtsgericht Borken verurteilte Telum wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 105 EUR. Zur Nutzung des Mobiltelefons konnte das Amtsgericht nicht feststellen, ob Telum damit auch telefoniert hatte. Dennoch hatte das Amtsgericht den Betroffenen verurteilt und ausgeführt, dass ,,das Halten an und für sich" genüge, um von einer verbotswidrigen Nutzung des Mobiltelefons ausgehen zu können.
Gegen dieses Urteil erhob Telum beim Oberlandesgericht Hamm Rechtsbeschwerde mit der Begründung, allein das Halten des Mobiltelefons erfülle nicht den Tatbestand des § 23 Absatz 1a StVO, dafür sei zusätzlich eine Nutzung des Gerätes erforderlich.
Urteil des OLG Das Oberlandesgericht Hamm verwarf das Rechtsmittel als unbegründet. Zwar sei das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein Verstoß gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), allerdings sei auf den aufgenommenen Lichtbildern deutlich zu erkennen, dass der Fahrer ein Mobiltelefon in der linken Hand und an sein linkes Ohr gehalten habe. Bereits aus dieser eindeutigen und beispielsweise für ein Telefonieren oder Abhören einer Sprachnachricht typischen Art und Weise, wie das Mobiltelefon hier gehalten werde, könne der sichere Rückschluss auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden. Für die Annahme eines Verstoßes gegen § 23 Absatz 1a StVO bedürfe es auch keiner weiteren Feststellungen, welche Bedienfunktion konkret verwendet worden sei. Ein bloßes Halten - insbesondere im Sinne eines Aufhebens oder Umlagerns - oder eine zweckentfremdete Nutzung des Mobiltelefons könne hier sicher ausgeschlossen werden.
Oberlandesgericht Hamm
- Beschluss vom 28.02.2019 -
Az. 4 RBs 30/19