15.04.2020

(2470) Nutzung einer Navi-Fernbedienung während der Fahrt

Der Fall   Der Pkw des Autofahrers Kurt Fröhlichmann (Name geändert, Red.) war mit einem Navigationsgerät ausgestattet, das über eine manuelle Fernbedienung gesteuert werden kann. Die Fernbedienung steckt in einer Halterung am Armaturenbrett und kann auch dort bedient werden. Fröhlichmann aber nahm die Fernbedienung während der Fahrt aus der Halterung in die rechte Hand und tippte das nächste Ziel ein.

Urteil 1. Instanz   Das Amtsgericht Siegburg verurteilte ihn wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Absatz 1a StVO zu einer Geldbuße von 100 Euro. Gegen dieses Urteil erhob Fröhlichmann Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Köln.

Urteil 2. Instanz   Das Oberlandesgericht Köln bestätigte, dass es sich bei der genutzten Fernbedienung um ein ,,der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät" im Sinne von § 23 Absatz 1a StVO handelt. Die Fernbedienung steuere als elektronisches Gerät das zum Endgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung. Sie diene auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des ausdrücklich in § 23 Absatz 1a Satz 2 StVO genannten Navigationsgerätes. Das Bußgeld sei daher zu Recht verhängt worden.

Oberlandesgericht Köln
- Beschluss vom 05.02.2020 -
Az. III-1 RBs 27/20