15.10.2012
(2108) Alleinhaftung des Rollstuhlfahrers
(jlp). Der Rollstuhlfahrer ist gehalten, im Linienbus allein für die Sicherheit seines Rollstuhls zu sorgen. Der Busfahrer, der dem Rollstuhlfahrer das Einfahren in den Bus durch Betätigung der Rampe ermöglicht hat und sich nach Einklappen der Rampe wieder an seinen Fahrersitz begeben hat, hat keine weitergehende Verpflichtung, für das Anschnallen des Rollstuhls zu sorgen, weil er angesichts der inzwischen vergangenen Zeit davon ausgehen kann, dass der Rollstuhlfahrer den Rollstuhl bis zur Fortsetzung der Fahrt gesichert hat. Der Rollstuhlfahrer, der sich nicht in zumutbarer Weise um die Sicherung seines Rollstuhls gekümmert hat, haftet allein, wenn der Rollstuhl bei einem Abbremsen des Busses umkippt.
Landgericht Berlin, Az.: 57 S 110/11