15.06.2013

(2169) Benutzung der Gegenfahrbahn durch Bus

(jlp). Der Wartepflichtige, der nach rechts in die bevorrechtigte Straße abbiegen will, verletzt auch dann die Vorfahrt eines von rechts kommenden Busses, der nach links abbiegen will und dabei zumindest teilweise die Gegenfahrbahn mitbenutzt.

Der Wartepflichtige hätte damit rechnen müssen, dass der Bus nur unter Mitbenutzung der Gegenfahrbahn würde abbiegen können. Allerdings muss sich der Busfahrer die Betriebsgefahr seines Busses anrechnen lassen. Das Gericht ordnete daher eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des wartepflichtigen Pkw-Fahrers an.

Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 S 176/12