15.09.2012

(2099) Fehlender Kfz-Versicherungsschutz

(jlp). Ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug ist außer Betrieb zu setzen, wenn eine Versicherungsgesellschaft der Kfz-Zulassungsstelle mitteilt, dass für dieses Fahrzeug kein Versicherungsschutz mehr besteht. Eine Pflicht der Zulassungsbehörde zur Nachprüfung, ob die Anzeige des Versicherers zu Recht erfolgt ist, besteht nicht. Selbst eine irrtümliche Mitteilung des Haftpflichtversicherers würde die Zulassungsbehörde zu unverzüglichem Handeln verpflichten. Ein Abwarten oder ein unter Umständen zeitraubendes Überprüfen der Richtigkeit der Anzeige würde nämlich Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechen. Danach soll sichergestellt werden, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist oder nicht (mehr) wirksam besteht, nicht am Straßenverkehr teilnehmen und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall Versicherungsschutz genießen.

Verwaltungsgericht Saarlouis, Az.: 10 L 1780/11