15.10.2012

(2109) Gedankenlosigkeit führt zur Eigenhaftung

(jlp). Öffnet jemand die Heckklappe seines Fahrzeugs, ist es primär seine Aufgabe, sich zu vergewissern, dass er dies gefahrlos tun kann, ohne mit der Heckklappe irgendwo anzustoßen. Einen dadurch entstandenen Schaden hat er selbst zu tragen. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn beispielsweise aufgrund der Teleskopfederung der Kofferraumdeckel an einen Querträger im Parkhaus gedrückt wird und wenn der Fahrzeugführer mit einem solchen weithin sichtbaren Querträger rechnen musste.

Amtsgericht München, Az.: 262 C 20120/11