15.05.2012

(2065) Radweg ist kein Kfz-Parkplatz

(jlp). Das Abschleppen eines teilweise auf einem Radweg abgestellten Fahrzeugs ist verhältnismäßig, wenn es den Radweg unter Berücksichtigung seiner jeweiligen Verkehrsbedeutung mehr als nur unwesentlich einengt. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das Abschleppen dieses Fahrzeugs angemessen. Dies selbst dann, wenn in einer langen Reihe weitere Fahrzeuge stehen, die sogar noch weiter in den Radweg hineinragen. Es ist nicht missbräuchlich, wenn sich die Verwaltungsbehörde bei der Anordnung des Abschleppens auch von generalpräventiven Gesichtspunkten leiten lässt. Denn einer effektiven Gefahrenabwehr dient es auch, die Verkehrsverstöße nicht lediglich durch ein Bußgeld zu ahnden, sondern gegen die Missstände durch ein konsequentes Abschleppen vorzugehen.

Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 5 A 954/10