15.10.2012
(2105) Rückschaupflicht des Radfahrers
(jlp). Ordnet sich ein Radfahrer in der Absicht nach links abzubiegen vom Fahrbahnrand zur Fahrbahnmitte ein und ist dies für einen nachfolgenden Autofahrer trotz ungünstiger Sichtverhältnisse erkennbar, entsteht eine unklare Verkehrslage, in der ein Überholen mit unveränderter Geschwindigkeit nicht zulässig ist. Auch wenn sich ein Radfahrer ordnungsgemäß eingeordnet hat, muss er sich vergewissern, dass ein Abbiegen nach links gefahrlos möglich ist. Das heißt, auch er muss einer doppelten Rückschaupflicht nachkommen, wenn er gefahrlos abbiegen will.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 14 U 30/11