15.11.2012

(2114) Überfahren des Radschutzstreifens durch Pkw

(jlp). Der Autofahrer darf den auf der Vorfahrtstraße befindlichen Schutzstreifen für Radfahrer nutzen, um an den verkehrsbedingt haltenden Verkehrsteilnehmern zum Erreichen einer weiter vorn befindlichen Rechtsabbiegespur vorbeizufahren, wenn der Schutzstreifen nicht von Radfahrern genutzt wird. Die Nutzung eines Radschutzstreifens setzt aber voraus, dass keine Radfahrer gefährdet werden. Nicht zulässig ist es, diesen Streifen dauerhaft als dritte Fahrspur zu nutzen.

Amtsgericht Berlin-Mitte, Az.: 108 C 3467/10