15.04.2013

(2155) Fahrradfahrer auf Busspur entgegen Fahrtrichtung

(jlp). Befährt ein Radfahrer die Busspur entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung, verstößt er grob verkehrswidrig gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten. Kommt es unter diesen Umständen zu einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, das aus einer Grundstücksausfahrt in den fließenden Verkehr einfahren will, dann haftet der Radfahrer wegen seines grob verkehrswidrigen Verhaltens für die Unfallfolgen allein.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 4 U 88/11