15.03.2016

(2358) Fehlende Griffigkeit der Fahrbahn

Die Schadensersatzklage einer Motorradfahrerin, die bei regennasser Fahrbahn auf einer Ortsdurchfahrt mangels Griffigkeit gestürzt war, wurde zu 75 Pozent anerkannt. Das Gericht stellte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Landes fest. Durch eine Beschilderung im Bereich der Unfallstelle hätte auf die Schleuder- und Rutschgefahr aufmerksam gemacht werden müssen, zumal dieser Mangel seit Langem bekannt gewesen sei.

Oberlandesgericht Hamm, Az. 11 U 166/14