15.06.2016

(2366) Blechschaden beim Ausparken - wer haftet?

Wenn zwei Autos auf einem Parkplatz beim rückwärts Ausparken zusammenstoßen, haften meistens beide je zur Hälfte. Das gilt aber nicht, wenn einer vor dem Zusammenstoß schon stand. So entschied der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 15. Dezember 2015 (Az. VI ZR 6/15).

Der Fall

Auf dem Parkplatz eines Baumarktes fuhren zwei Autos gleichzeitig rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten und stießen zusammen. Die Unfalldarstellungen der Fahrer widersprachen sich. A behauptete, sein Fahrzeug habe zum Zeitpunkt des Unfalls schon gestanden, und zwar im rechten Winkel zur Parkbucht. B sei aufgefahren und müsse den gesamten Schaden zahlen. Dieser meinte jedoch, dass beide Autos sich rückwärts bewegt hätten, als es zum Aufprall kam. Die mit dem Fall befassten Gerichte erster und zweiter Instanz waren der Auffassung, es komme nicht darauf an, wer wann gestanden habe. Denn der ,,Anscheinsbeweis" (gängige Schuldhypothese beim Auffahrunfall) gelte auch beim Rückwärtsfahren. Fahre also jemand rückwärts auf ein anderes Auto auf, dürfe man von seiner Schuld bis zum Beweis des Gegenteils ausgehen. Ob er es schaffe, kurz vor dem ,,Knall" sein Auto noch zum Stehen zu bringen, sei nicht so wichtig. Demnach wären hier beide gleichermaßen schuld gewesen und hätten sich den Schaden teilen müssen.

BGH

Der Bundesgerichtshof jedoch war anderer Meinung. Zwar gelte der Anscheinsbeweis grundsätzlich auch beim Rückwärtsfahren. Er sei jedoch nicht anwendbar, wenn auch nur die Möglichkeit bestünde, dass das Fahrzeug vor der Kollision schon zum Stehen ge- kommen sei. Denn durch das Anhalten sei der Fahrer seiner Pflicht nachgekommen, einen Unfall möglichst zu vermeiden. Nun muss sich die Vorinstanz noch einmal gründlich mit der Frage beschäftigen, ob das Auto des Klägers wirklich schon stand. Denn dann würde der andere Rückwärtsfahrer den überwiegenden Teil der Schuld tragen müssen. Rechtsgrundlagen: § 1 Absatz 2, § 9 Absatz 5 StVO.

VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2015 (Az. VI ZR 6/15)

DAS/GLH