15.10.2020

(2487) Sorgfaltsverstoß des Wendenden aus § 9 Absatz 5 StVO

Der Fall   In einer Nacht im September 2017 kam es an einer Kreuzung in München zwischen zwei Fahrzeugen zu einem Verkehrsunfall. Autofahrer Flexus (Name geändert, Red.) wollte an der Kreuzung wenden. Er befand sich auf der linken Fahrspur. Um das Wendemanöver auszuführen, nutzte er auch die rechte Fahrspur. Auf dieser Spur fuhr aber gerade Autofahrer Rectus (Name geändert, Red.), wodurch es zur Kollision kam. Rectus gab nachfolgend an, erkannt zu haben, dass Flexus wenden wollte.

Erste Instanz   Das Landgericht München II hielt aufgrund des Sachverhalts eine hälftige Haftungsquote für angemessen. Damit war Rectus nicht einverstanden, sodass die Sache vor das Oberlandesgericht München ging.

Das Urteil   Das OLG München ging von einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Wendenden aus. Dieser habe gegen die besonderen Sorgfaltspflichten beim Wenden gemäß § 9 Absatz 5 StVO und beim Spurwechseln gemäß § 7 Absatz 5 StVO verstoßen. Dem anderen Autofahrer treffe dagegen nur ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 1 Absatz 2 StVO, da er das Fahrmanöver des Wendenden erkannt und dennoch überholt habe.

Oberlandesgericht München
- Urteil vom 10.05.2019 -
Az. 10 U 3765/18