15.06.2021

(2509) Auto abgeschlossen?

Der Fall   An einem Morgen im Juli 2018 parkte eine Arbeitnehmerin ihren Pkw auf dem öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz ihrer Arbeitgeberin. Kurz nachdem sie aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen war und eine Wegstrecke von etwa 2 Metern zurückgelegt hatte, wollte sie zum Pkw zurückkehren, um durch Ziehen am Türgriff zu prüfen, ob er verschlossen ist. Bei der Umdrehung stolperte die Arbeitnehmerin jedoch aus ungeklärten Gründen, stürzte und verletzte sich dabei. Sie beanspruchte nachfolgend die gesetzliche Unfallversicherung. Die Arbeitnehmerin ging von einem Arbeitsunfall aus. Da die gesetzliche Unfallversicherung dies anders sah, erhob die Arbeitnehmerin Klage.

Urteil 1. Instanz   Das Sozialgericht Landshut wies die Klage ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor, da sich die Klägerin aus eigenwirtschaftlichen Gründen in Richtung ihres Pkw umgedreht habe. Damit habe sie den unter Versicherungsschutz stehenden direkten Weg zur Arbeitsstelle unterbrochen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Urteil 2. Instanz   Das Bayerische Landessozialgericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Klägerin habe einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 1 SGB VII erlitten, als sie sich zum abgestellten Pkw umdrehte und dabei stürzte. Das Umdrehen habe nicht zu einem Entfallen des Versicherungsschutzes geführt. Insoweit habe es sich um eine nur geringfügige und deshalb den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unberührt lassende Unterbrechung des unmittelbaren Arbeitswegs dargestellt. Die Prüfung des Verschließens des Pkw habe ganz nebenher erledigt werden können.

Bayerisches Landessozialgericht
- Urteil vom 10.02.2021 -
Az. L 3 U 54/20