15.08.2012

(2093) Mit Nachzüglern ist zu rechnen

(jlp). Fahrzeugführer, die mit ihrem Fahrzeug in eine ampelgesteuerte Kreuzung bei Grün einfahren und die dann hinter vorausfahrenden Fahrzeugen stehen, muss das Verlassen der Kreuzung ermöglicht werden. Dies auch dann, wenn diese Ampel zwischenzeitlich auf Rot umgeschaltet hat. Der Querverkehr, der nunmehr grünes Lichtzeichen hat, muss dem auf der Kreuzung verbliebenen Nachzügler so die Möglichkeit einräumen, die Kreuzung zu verlassen. Wer bei Grün zügig, das heißt fliegend in die Kreuzung einfährt, kann sich auf den Vertrauensgrundsatz der uneingeschränkten Vorfahrtberechtigung zwar berufen. Er muss nicht mit verbotenem Querverkehr, wohl aber mit Nachzüglern rechnen. Allerdings darf auch der Nachzügler nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen wird. Deshalb tragen bei einem Verkehrsunfall beide Verkehrsteilnehmer 50 Prozent des Schadens.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 7 U 163/11