15.10.2012

(2107) Kein blindes Vertrauen in Vorfahrtberechtigung

(jlp). Ein Vorfahrtberechtigter darf grundsätzlich auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen. Dieser Vertrauensschutz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Er darf sich dann nicht auf die Beachtung seiner Vorfahrt verlassen, wenn konkrete Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Vorfahrt verletzen. Solche Umstände können auch in den örtlichen Verhältnissen einer Einmündung liegen, wenn nämlich die vom Vorfahrtberechtigten befahrene Straße in eine Querstraße einmündet, ohne sich jenseits der Einmündung fortzusetzen (sogenannte T-Einmündung), und seine Straße für den Wartepflichtigen nicht oder nicht voll einsehbar ist. Das Gericht wertete das blinde Vertrauen des Vorfahrtberechtigten als Mitverschulden und kürzte seine Schadenersatzansprüche um 20 Prozent.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 U 193/11