15.01.2021

(2493) Unfallauto nachts ohne Warnblinker: Wer haftet bei Folgeunfall?

Der Fall   Bei Dunkelheit bog ein Autofahrer nach links ab und stieß dabei mit einem entgegenkommenden Auto, das er übersehen hatte, zusammen. Ein Auto blieb quer zur Straße stehen, ohne dass dessen Fahrer die Warnblinkanlage eingeschaltet hatte, bevor er den Wagen verließ. Das zweite Auto stand teils auf der Straße, teils auf dem Grünstreifen. Dessen Fahrer machte die Warnblinker an. In das unbeleuchtete Wrack fuhr nun ein drittes Auto. Der Fahrer, der in das Wrack gefahren war, forderte vor Gericht Schadenersatz, denn seiner Meinung nach seien die nicht eingeschalteten Warnblinker Ursache des Unfalls. Doch die Versicherung zahlte nur einen Teil - mit dem Argument, der dritte Fahrer sei wohl zu schnell gewesen, denn man müsse auch vor unbeleuchteten Hindernissen noch anhalten können.

Das Urteil   Die Sache ging vor Gericht, und das sprach dem dritten Fahrer eine Teilschuld zu. Zwar haftete der Fahrer des unbeleuchteten Autos zu zwei Drittel, denn seine Verpflichtung wäre es gewesen, die Warnblinker einzuschalten. Doch der dritte Beteiligte musste zu einem Drittel haften. Nach Einschätzung der Richter wäre es für ihn möglich gewesen, das Auto am Straßenrand mit den eingeschalteten Warnblinkern zu erkennen und dadurch seine Aufmerksamkeit zu erhöhen. Bei Dunkelheit sei außerdem nur ein Tempo angemessen, das ein Stehenbleiben noch innerhalb der überschaubaren Wegstrecke erlaubt.

Oberlandesgericht Celle
- Urteil vom 05.08.2020 -
Az. 14 U 37/20