15.04.2021

(2500) Unfall zwischen Radfahrerin und Pkw

Der Fall   Eine 15-Jährige radelte zunächst auf einem Radweg, überfuhr dann einen Gehweg und gelangte auf die Straße. Dort stieß sie mit einem Auto zusammen. Sie gab an, am Gehweg angehalten zu haben und erst dann auf die Straße gefahren zu sein. Der Autofahrer sei viel zu schnell gewesen, zumal vor Ort Hecken, Sträucher und parkende Autos die Sicht behindert hätten. Sie forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Doch die Versicherung des Autofahrers weigerte sich zu zahlen und führte ins Feld, der Autofahrer sei mit 32 km/h langsam gefahren. Die Radlerin dagegen sei ohne auf die Vorfahrt des Autofahrers zu achten auf die Straße gefahren.

Das Urteil   Erfolg für den Autofahrer. Im Verfahren wurde nachgewiesen, dass er rund 30 km/h schnell gefahren und nicht verpflichtet war, auf Schrittgeschwindigkeit zu gehen. Konkrete Anhaltspunkte für eine gefährliche Situation hatten demnach gefehlt. Zunächst war die Radlerin durch die Hecke gar nicht sichtbar gewesen und der Autofahrer hatte Vorfahrt. Widerlegt werden konnte auch die Behauptung der Radlerin, angehalten zu haben. Ein Sachverständiger ermittelte, dass sie mit etwa 15 km/h zusammenstieß; so schnell aus dem Stand zu beschleunigen sah dieser als ausgeschlossen an. Zudem wies ein Schild ,,Vorfahrt gewähren" auf die Situation hin. Einer 15-Jährigen hätte die Bedeutung bekannt sein müssen. Aufgrund des erheblichen Sorgfaltsverstoßes musste die Radlerin allein haften.

Oberlandesgericht München
- Urteil vom 25.11.2020 -
Az. 10 U 2847/20