15.08.2021

(2514) Illegales Kraftfahrzeugrennen ist auch ohne absolute Höchstgeschwindigkeit strafbar

Der Fall   Ein Angeklagter wurde in 1. Instanz vom Amtsgericht Zeven im Januar 2021 wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315 d Absatz 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten. Er führte an, dass es an dem Merkmal des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne der Strafvorschrift fehle. Denn er habe nicht die Motorkraft seines Fahrzeugs ausreizen, sondern nur vor der Polizei fliehen wollen.

Urteil 2. Instanz   Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und begründete seine Entscheidung so: Mit dem Tatbestandsmerkmal der höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne von § 315 d Absatz 1 Nr. 3 StGB sei nicht die technische Höchstgeschwindigkeit des geführten Fahrzeugs, sondern die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare Höchstgeschwindigkeit gemeint. Es genüge also, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten und nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Auch der Wille, vor einem Polizeifahrzeug zu fliehen, schließe diese Absicht nicht aus. Eine bloße Bezugnahme auf die absolute Höchstgeschwindigkeit würde nach Ansicht des Oberlandesgerichts dazu führen, dass der Straftatbestand ins Leere läuft. Denn die absolute Höchstgeschwindigkeit, insbesondere bei hochmotorisierten Fahrzeugen, sei in vielen Verkehrssituationen nicht erreichbar. Dadurch würde deren Fahrer unangemessen begünstigt.

Oberlandesgericht Celle
- Beschluss vom 28.04.2021 -
Az. 3 Ss 25/21