15.11.2017

(2405) Bußgeld für Dauerfilmen geparkter Fahrzeuge

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe November/2017

Der Fall Eine 52-jährige Geschäftsführerin aus München parkte am 11. August 2016 von ca. 13.00 bis 16.00 Uhr ihren Pkw BMW X1 in der Mendelssohnstraße in München. Am Fahrzeug war vorn und hinten eine Videokamera installiert. Diese zeichneten laufend den Verkehrsraum davor und dahinter und somit auch die dort geparkten Fahrzeuge auf. Die Betroffene übergab die Aufzeichnungen der Polizei. Damit wollte sie beweisen, dass ein anderes Fahrzeug ihr Auto gestreift und beschädigt hatte. Weil nach dem Datenschutzgesetz eine permanente Überwachung jeglichen öffentlichen Raumes durch Privatbürger nicht zulässig ist, wurde gegen die Frau ein Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen. Dagegen erhob sie Einspruch beim Amtsgericht.

Das Urteil Das Amtsgericht München verurteilte die Fahrzeugbesitzerin wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung, Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zu einer Geldbuße von 150 EUR.

Amtsgericht München
Urteil vom 09.08.2017
AZ 112 OWi 300 Js 121012/17

Quelle: www.kostenlose-urteile.de / GLH